1. Ein kurzer historischer Rückblick

Die Auseinandersetzung um das Recht  - und auch die Pflicht zur Predigt – geht bist in die Zeit vor Karl dem Großen zurück. An erster Stelle steht die Verkündigungspflicht der Bischöfe. "Sie werden in der Admonitio gerneralis (einer generellen Ermahnung d.V.) von 789 als die eigentlichen Verantwortlichen angesprochen, aber ebenso ernst wird nun erstmals die Predigtpflicht der Priester eingeschärft...."(Zerfaß 1974,S.92). In Folge der bald darauf einsetzenden Laienbruderschaften (Waldenser) entsteht eine heftige Auseinandersetzung um das Predigtrecht dieser Nichtkleriker und der nicht in kirchliche Strukturen eingebundenen Bruderschaften. Im Jahr 1228 weist Gregor IX  den Erzbischof von Mailand an: er solle allen Laien, gleich welcher religiösen Gemeinschaft sie angehören mögen, das Predigtamt untersagen." (Zerfaß, 1974, S.255) Das Konzil von Trient untersagt jedes öffentliche Glaubenszeugnis (Sessio VI) aber erst im Codex Iuris Canonici von 1917 wird es rechtlich verankert. (Can 1342). In Folge der liturgischen und kirchlichen Entwicklung in der zweiten Hälfte des vorigen Jahrhunderts haben einige Bischofskonferenzen Ausnahmeregelungen erlassen, die vom Hl Stuhl versuchsweise genehmigt wurden In der Bundesrepublik geschah das durch den Synodenbeschluß "Die Beteiligung der Laien an der Verkündigung". Diese wurden mit Einschränkungen durch die "Richtlinien" von1974 in Kraft gesetzt. (vgl. Kirchlicher Anzeiger Aachen Nr.4 1988)

In der "Ordnung des Predigtdienstes von Laien " beschließt die Deutsche Bischofskonferenz am 24. Februar 1988: " Katholische Laien (Männer und Frauen) können mit dem Predigtdienst beauftragt werden." (KA 4, 1988 Nrt.62)  Nun gibt es die Möglichkeit, dass Laien, d.h. zunächst einmal Nichtkleriker eine bischöfliche Beauftragung zum Predigtdienst erhalten können. Zuvor hatte bereits das neue Kirchenrecht von 1983 die bisher geltenden Ausnahmeregelungen verschiedener Bischofskonferenzen aufgehoben und für die Laienpredigt eine in der ganzen Kirche geltende allgemein Neuregelung getroffen, die das generelle Verbot der Laienpredigt durch das Tridentinische Konzil und den Canon Iuris Canonici von 1917 aufhebt. Nach dem  Can 766 können Laien nun zur Predigt in einer Kirche oder Kapelle zugelassen werden. (KA 4, 1988 Nr. 61) Auch wenn dies nur für die Predigtsituation außerhalb der Eucharistiefeier gilt – von einigen wenigen Ausnahmen abgesehen – ist dies ein erheblicher Fortschritt gegenüber dem Schweigegebot der vorhergehenden Jahrhunderte.

2. Die Laien und die Ordnung des Predigtdienstes

Es versteht sich von selbst, dass die Männer und Frauen, die sich auf diesen Dienst des Predigens einlassen, entsprechend für ihren Dienst vorbereitet werden müssen. Dazu schreibt die Ordnung vor:  §2 (1) " Laien, die mit dem Predigtdienst beauftragt werden, müssen folgende Voraussetzungen erfüllen: a) Übereinstimmung ihres Glaubens und Lebens mit Lehre und Normen der Kirche, b) Gediegene Kenntnisse der Heiligen Schrift, der katholischen Glaubens und Sittenlehre und Vertrautheit mit dem kirchlichen Leben, c) Befähigung in Sprache, Ausdruck und Stimme eine wirksame Verkündigung des Wortes Gottes im öffentlichen Rahmen zu gewährleisten." (KA 4, 1988 Nr.62) Im folgenden Abschnitt  §2 (2), heißt es dann: " Für häufigeren Predigtdienst sind Laien mit entsprechender theologischer Ausbildung zu bevorzugen." Diese Voraussetzungen haben in der Praxis dazu geführt, dass für die Beauftragung in der Regel ein theologisches Studium vorausgesetzt wird wie es Lehrkräfte mit sich bringen oder dass mindestens der Abschluss des Grundkurs "Theologie im Fernkurs" gefordert wird.

Solange diese formale Qualifikation als Grundvoraussetzung gesehen wird, ist die Predigt der ehrenamtlichen Laien in den Gemeinden nicht zu realisieren. Dass es in der Hauptsache jetzt und in Zukunft um diese ehrenamtlich tätigen Frauen und Männer geht und nicht um die hauptamtlichen Laien im pastoralen Dienst, hat gerade die Entwicklung der letzten drei Jahre gezeigt. Entweder werden keine hauptamtlichen Laien mehr eingestellt (Aachen, Essen, Bamberg u.a.) oder ihre Zahl wird drastisch reduziert (Köln von 10 auf 3 jährlich).   

Zum Glück für die ehrenamtlichen Frauen und Männer gibt es in der "Ordnung des Predigtdienstes für Laien die Nummer 3 im Paragraphen 2. Dort heißt es: "Der Ortsbischof entscheidet darüber, ob die Voraussetzungen für die Übertragung des Predigtdienstes gegeben sind." Mit dieser Bestimmung ist der Bischof frei, eigene Aus- und Weiterbildungsangebote für seine Laien zu initiieren. So können gerade die Frauen und Männern, die die Gemeinde aussucht und für wert hält, für den Dienst vorbereitet werden, auch wenn sie kein theologisches Studium vorweisen können.

Eine auf diese Zielgruppe ausgerichtete Ausbildung zum Predigdienst und Begleitung

im Predigtdienst, kann von jedem Ortsbischof konzipiert und eingerichtet werden. Nochmals: die "Ordnung des Predigtdienstes von Laien"  lässt dem Ortsbischof hier freie Hand und macht ein theologisches Studium nicht zur Voraussetzung.

Das Kapitel über die "etwas andere Exegese" hat bereits erste Hinweise dazu gegeben, wie auch "nichtstudierte" Frauen und Männer einen Schrifttext angemessen auslegen können.

3. Intermezzo: Predigt, Ansprache oder Glaubenszeugnis

Obwohl die Texte des kirchlichen Gesetzbuches von 1983 und die Bestimmungen der deutschen Bischofskonferenz von 1988 eindeutig und ausnahmslos von der Predigt der Laien sprechen zeigt sich in den letzten Jahren die Tendenz, den Predigtbegriff auf die Laien nicht mehr anwenden zu wollen. Da ist von Glaubenszeugnis, Ansprache, Lesepredigt und Meditation die Rede. So heißt es in den Richtlinien zur Feier von Gemeindegottesdiensten an Sonn- und Feiertagen im Bistum Aachen: „Nach den Texten aus der Hl. Schrift wird eine Auslegung (Gedankenimpuls, Ansprache, persönliches Glaubenszeugnis, Lesepredigt...) empfohlen, die in ihrer Art die bestehenden Möglichkeiten berücksichtigt.“ (Nr.7,2001) Auch in der Veröffentlichung der deutschsprachigen Diözesen  mit dem Titel "Wort – Gottes – Feier Werkbuch für die Sonn- und Feiertage" Werden neben der Predigt – immerhin kommt sie hier noch vor – Lesepredigt, Dialogpredigt, Glaubenszeugnis und Geistlicher Impuls angeboten. (Trier 2004) Diese "Vorsicht" gegenüber der Laienpredigt trifft auf der Gegenseite bei den beteiligten Männern und Frauen auf eine gleiche Zurückhaltung. Oft scheuen sie davor zurück, ihre Auslegung der Hl Schrift als Predigt zu bezeichnen.

Als erstes ist festzuhalten, eine Predigt, die kein Glaubenszeugnis ist, hat ihr Ziel verfehlt. Eine Ansprache zeichnet sich vom Wortverständnis dadurch aus, dass sie die Menschen anspricht. Eine Predigt, der dies nicht gelingt, hat ihre Hörer und ihr Ziel nicht erreicht. Eine Meditation ist keine Predigt. Sie kann aber dazu dienen. dem einzelnen die Möglichkeit zu geben, das Evangelium noch mal in Ruhe zu durchdenken.

Grundsätzlich gilt: die Predigt ist religiöse Rede, die sich an eine bestimmte Hörerschaft, die versammelte Gemeinde, richtet und einen traditionalen Sinngehalt in die eigene konkrete Situation hinein vermittelt. Ihr Ziel ist die Kommunikation des Evangeliums in diese konkrete Lebenswelt hinein.(E. Lange 1982)[1]

Der Brauch, eine Lesepredigt vorzutragen hat in der Kirche eine Tradition, die bis ins 5.Jahrhundert zurückreicht. Als im Zuge der Christianisierung des Abendlandes mehr Prediger gebraucht werden, als geeignete vorhanden waren, wird zunehmend auf die Väterpredigten zurückgegriffen, diese in sogenannten Homilarien gesammelt und zum Verlesen in Gottesdiensten empfohlen.[2] (HWR 2005)  Hierbei spielt zu Beginn allerdings auch  das Predigtrecht eine entscheidende Rolle. Dieses lag zunächst einzig und alleine beim Bischof (s.o.) Aufgrund der Ausbreitung des Christentums in immer ländlichere Gebiete rät die Synode von Vaison 529: ".... die Bischöfe möchten, um eine umfassende und allseitige Seelsorge des Bistumsvolkes zu ermöglichen, den Priestern die potestas faciendi verbum erteilen. Es handelt sich dabei zunächst nur um das Recht, Homilien des Ortsbischofs bzw. der Väter im Gottesdienst vorzulesen." (Zerfaß 91)

Der Blick in die Historie zeigt, dass die "Notwendigkeit" Predigten von anderen Autoren vorzutragen zum einen eine juristische Begründung hatte: Wer darf was? Und zum anderen eine praktische: Wer kann was?  Für unsere Situation heute sind beide Fragen geklärt: Die Laien dürfen predigen! und: die Laien können predigen! weil sie dafür ausgebildet werden.

Selbst die "Instruktion  Redemptionis sacramentum  über einige Dinge bezüglich der heiligsten Eucharistie, die einzuhalten und zu vermeiden sind" (2004) spricht in Nr. 158,2 nicht von Ansprache oder Glaubenszeugnis, sondern von "anderen Formen der Predigt". "Wie schon gesagt, ist die Homilie innerhalb der Messe wegen ihrer Bedeutung und Eigenart dem Priester oder Diakon vorbehalten. Was andere Formen der Predigt betrifft, können christgläubige Laien, wenn es auf Grund einer Notlage in bestimmten Umständen notwenig ist, nach Maßgabe des Rechts zur Predigt in einer Kirche oder in einem Oratorium außerhalb der Messe zugelassen werden." Diese "anderen" Formen sind zu verstehen in Abgrenzung zur Homilie, die hier exclusiv für die Predigt in der Eucharistiefeier gebraucht wird. Damit ist die Homilie in erster Linie formal bestimmt und nicht inhaltlich. Eine Homilie als Auslegung eines Schrifttextes kann es demnach auch in der Wortgottesfeier durch Laien geben.

 



[1] Ernst Lange, Zur Theorie und Praxis der Predigtarbeit, in : ders.: Prfedigen als Beruf, Aufsätze zu Homiletik, Liturgie und Pfarramt,1982, 9-51 hier 13f

[2] vgl. Historisches Wörterbuch der Rhetorik, Tübingen 2005, Bd 7Sp.54  

 

Predigt und Supervision

Dr. Abraham Roelofsen

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